26. ESSENER OSTERMARKT
15.03.
- 07.04.2012
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Veranstaltung
(1)
Die Essen Marketing GmbH, Gesellschaft für Stadtwerbung, Touristik und
Zentrenmanagement (im folgenden "EMG" genannt) veranstaltet von
Donnerstag, 15. März – Samstag, 07. April 2012 auf der Kettwiger
Str. den 26. Essener Ostermarkt (im folgenden "Markt" genannt).
(2)
Die Verkaufs- und Betriebszeit ist festgelegt auf:
Werktags
+ samstags von 11.00 - 20.00 Uhr und sonntags von 11.00 -18.00 Uhr.
Am Freitag, den 06.04.2012 (Karfreitag) bleibt der Markt geschlossen, am
Karsamstag endet der Markt um 20.00 Uhr.
Die
EMG behält sich vor, die Öffnungszeiten an die jeweiligen Ladenschlusszeiten
anzupassen (Verlängerung der Öffnungszeit möglich).
§ 2 Waren- und Leistungsangebot
(1) Es werden nur Waren
und Leistungen zugelassen, die dem Niveau und dem besonderen Charakter des
Marktes entsprechen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die EMG in
jedem Einzelfall nach freiem Ermessen. Es werden nicht zugelassen: Sammlungen,
Lotterien, Ausspielungen aller Art sowie die Mitwirkung von lebenden Tieren.
(2) Es dürfen nur Waren
und Leistungen angeboten werden, die von der EMG ausdrücklich schriftlich
zugelassen worden sind. Die zugelassenen Waren und Leistungen müssen
tatsächlich angeboten werden.
§ 3 Teilnahme
(1) Wer auf dem Markt
Waren oder Leistungen anbieten will, muss sich auf Formblatt unter genau
spezifizierter Angabe seines Angebotes bei der EMG (Essen Marketing GmbH,
Zentrenmanagement, Postfach 10 10 17, 45010 Essen) um
die Zuweisung einer Verkaufseinrichtung (im folgenden "Stand"
genannt) bewerben.
Die EMG wird zur
Erzielung einer architektonisch harmonischen Gesamtkonzeption bei der Vergabeplanung
Bewerber, die die von der EMG bereitgestellten Verkaufseinrichtungen nutzen
wollen, vorrangig berücksichtigen.
(2) Die Zuweisung liegt
im freien Ermessen der EMG. Sie wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und
kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Mit dem Eingang der
Zuweisung bei dem Bewerber kommt zwischen diesem als Teilnehmer und der EMG als
Veranstalter ein Vertrag nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande,
wenn der Bewerber die Zuweisung nicht binnen acht Tagen nach Eingang
gegenüber der EMG durch eingeschriebenen Brief ablehnt. Erfolgt die Ablehnung
nicht durch eingeschriebenen Brief, ist der Bewerber im Streitfall für den Zugang
der Ablehnung beweispflichtig.
(4) Für die Zuweisung entstehen Kosten gemäß § 5
dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(5) Kurz vor Beginn des Marktes teilt die EMG dem
Teilnehmer den genauen Standort seines Standes oder die genaue Lage seines
Platzes und den Zeitpunkt des Bezuges verbindlich mit (Platzzuteilung).Der
Teilnehmer darf einen ihm zugeteilten Stand oder Platz in keinem Falle Dritten
überlassen.
§ 4
Verkaufseinrichtungen
(1) Die von der EMG zur
Verfügung gestellte Verkaufseinrichtung ist ca. 4,00 m breit und ca. 2,00 m
tief und abschließbar.
(2) Der Teilnehmer muss
die von der EMG gestellte Verkaufseinrichtung dem Niveau und dem besonderen
Charakter des Marktes entsprechend dekorieren. Jede bauliche Veränderung ist
ihm hierbei untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist Schadensersatz zu leisten.
(3) Der Anschluss an das
Stromnetz darf nur durch den von der EMG bestellten Marktelektriker vorgenommen
werden. Elektrische Installationen und Einrichtungen sind nur in wassergeschützter
Ausführung zugelassen.
(4) Bei der Installation
von elektrischen Geräten (z.B. Beleuchtung, Heizgeräte etc.) sind die
VDE-Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen sowie Überschreitung des bereitgestellten
Anschlusswerts (3 kW) haben die Abtrennung vom Stromnetz zur Folge.
(5) Zur Beheizung sind
nur mit elektrischem Strom betriebene Heizgeräte zugelassen. Die Heizstäbe oder
Heizelemente müssen in einem geschlossenen Gehäuse geschützt angebracht sein.
Beim Betrieb dieser Geräte ist zu beachten, dass für die unmittelbare Umgebung
keine Brandgefahren entstehen.
(6) In jeder
Verkaufseinrichtung ist ständig ein geprüfter Feuerlöscher mit einem
Inhalt von mindestens 6 kg Löschmittel, geeignet für die Brandklassen
A, B, C, betriebs- und griffbereit zu halten.
(7) Für den
Geschäftsbetrieb darf Gas nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen und nur
mit ausdrücklicher Erlaubnis der EMG verwendet werden. Die Verwendung von Gasgeräten
ist in der Bewerbung zu beantragen. Für die Vorratshaltung sind die Auflagen
der Feuerwehr genau einzuhalten. Die sonstigen Sicherheitsbestimmungen sind zu
beachten.
§ 5 Kosten
(1) Für die Zuweisung
eines Standes ist vom Teilnehmer ein Kostenbeitrag an die EMG zu entrichten:
Der Kostenbeitrag
beträgt für Teilnehmer mit allgemeinen Waren
1.265,00 € zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Darin
sind enthalten:
· eine Verkaufseinrichtung (4,00m x 2,00 m)
· Anschluss- und Wartungskosten der elektrischen Anlage (Wechselstrom)
· Stromverbrauch:
Bei Geräten mit besonders hohem Anschlusswert wird ein Zusatzentgelt erhoben. Für einen Drehstromanschluss werden einmalig zusätzlich 120,00 € zzgl. MwSt. erhoben.
Der Kostenbeitrag
für Teilnehmer mit Lebens- und Genussmitteln wird durch Sondervertrag
festgesetzt.
(2) Der Kostenbeitrag ist
zu Lasten des Teilnehmers, d.h. ohne Abzug von Überweisung- und
Abwicklungsgebühren, auf das Konto Nr. 252171, Sparkasse Essen, BLZ 360 50105, innerhalb
einer Woche nach Zulassungsbescheid zu überweisen.
(3) Für verspätete
Zahlungen berechnet die EMG eine Mahnpauschale von 50,00 € nebst den üblichen
Verzugszinsen.
§ 6 Haftung
(1) Der Teilnehmer haftet
für alle Schäden, die der EMG oder Dritten aus dem Geschäftsbetrieb und/oder
der Benutzung des Standes nebst Zubehör entstehen.
(2) Der Teilnehmer haftet
auch für Schäden, die an dem zugewiesenen Stand oder dem zugewiesenen Platz
durch ihn selbst, seine Beauftragten oder Dritte verursacht werden oder die auf
schuldhafte Verletzung der von ihm übernommenen Pflichten zurückzuführen sind. Der
Teilnehmer befreit die EMG von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang
mit Schäden an den
Verkaufseinrichtungen oder Plätzen sowie wegen Nichterfüllung übernommener
Pflichten von Dritten geltend gemacht werden können.
(3) Der Teilnehmer trägt
insbesondere die Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823, 836 BGB hinsichtlich
des Standes und der von ihm nach der Marktordnung (§ 7) zu reinigenden Flächen.
(4) Die Haftpflicht des
Teilnehmers beginnt mit dem Zeitpunkt, der ihm von der EMG nach § 3 Abs. 5
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zeitpunkt des Bezuges mitgeteilt
wird. Sie endet mit der endgültigen Räumung des Standes durch den Teilnehmer.
(5) Der Teilnehmer muss
entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen und auf Verlangen der EMG
nachweisen. Die EMG behält sich vor, im Einzelfall die Höhe der Deckungssumme
zu bestimmen.
(6) Für sämtliche von dem
Teilnehmer eingebrachten Gegenstände übernimmt die EMG keine Haftung; diese
lagern ausschließlich auf Gefahr des Teilnehmers.
(7) Kommt der Markt aus
Gründen, die die EMG nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig
zustande, oder wird er durch höhere Gewalt oder durch andere nicht von der EMG
zu vertretende Gründe, insbesondere durch Versagen von Einrichtungen oder durch
Vorliegen von Betriebsstörungen gestört,
bestehen keine Ansprüche gegen die EMG.
(8) Bei
Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen im Marktbereich oder in dessen Umgebung
sind Ansprüche gegen die EMG ausgeschlossen.
§ 7 Marktordnung
Die nachfolgenden Verhaltensregeln sind von allen
Teilnehmern zu befolgen. Die Einhaltung der Regeln wird von Beauftragten der
EMG überwacht. Ihren Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(1) Allgemeine Verhaltensregeln
Alle Teilnehmer müssen sich so verhalten, dass
niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
(2) Bezug der Stände und Plätze
Mitteilungen der EMG gemäß § 3 Abs. 5 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Standort des Standes bzw. die Lage
des Platzes und den Zeitpunkt des Bezuges bzw. des Aufbaus sind genau einzuhalten.
(3) Verkaufs- und
Betriebszeiten
Die in § 1 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten Verkaufs- und Betriebszeiten
sind verbindlich und genau einzuhalten.
In der Zeit von 22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (vgl.
§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NW).
(4) Betriebsbereitschaft
am Eröffnungstage
Am Eröffnungstage müssen
alle Verkaufseinrichtungen spätestens um 11.00 Uhr fertig eingerichtet und
verkaufsbereit sein, Fahrzeuge müssen den Marktbereich bis dahin verlassen
haben.
(5) Warenanlieferung
An den übrigen Tagen muss
die Warenanlieferung in der Zeit von 20.00 bis 11.00 Uhr erfolgt sein.
(6) Befahren der Kettwiger Straße, Abstellen von Fahrzeugen
Die Kettwiger Straße darf nur zur Warenanlieferung (bis
spätestens 11.00 Uhr!) befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen im Bereich
des Marktes ist unzulässig und wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Außerdem
können abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Teilnehmers abgeschleppt werden. Die
StVO sowie die Regelungen an den Zufahrten der Fußgängerzone sind zu beachten.
Der Rettungsweg ist unbedingt freizuhalten.
(7) Warenauslage, Werbung
An den Außenseiten der
Verkaufseinrichtungen und auf allen Verkehrsflächen dürfen keine Waren
ausgehängt oder ausgelegt werden. Werbung muss angebotsbezogen sein und darf gleichfalls
nur innerhalb der Verkaufseinrichtung durchgeführt werden. Das Aufstellen von Werbetafeln
(Reitern) ist nicht erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet die EMG im Einzelfall.
(8) Abfallvermeidung
Jeder Teilnehmer ist
verpflichtet, sowohl beim Verkauf als auch bei der Dekoration das
Abfallaufkommen auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren. Hierzu gilt
insbesondere:
- Vermeidung unnötiger
Verpackungen (Doppel- oder Umverpackungen),
- Verwendung von
Mehrwegsystemen (z.B. bei Transportverpackungen),
- Bevorzugung von
recycelten Produkten (z.B. aus Altpapier hergestellte Dekorationen oder Verpackungen),
- Verwendung von
Mehrweggeschirr und -besteck.
(9) Müllbeseitigung
Informationen zur
Müllbeseitigung werden mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt.
(10) Reinigung
Die Teilnehmer müssen die
Fläche vor, neben und hinter ihren Verkaufseinrichtungen reinhalten.
(11) Rauchen, offenes
Feuer
Innerhalb der Verkaufseinrichtungen
ist Rauchen und die Verwendung unverwahrten Feuers verboten. Ausnahmen sind nur
nach vorheriger Absprache mit der EMG möglich.
(12) Räumung des Marktes
Die Teilnehmer müssen
ihren Stand nach Beendigung des Marktes nach näherer Anweisung der Beauftragten
der EMG räumen. Sie müssen ihren Stand und die Fläche vor, neben und hinter der
Verkaufseinrichtung in sauberem Zustand und ohne Hinterlassung irgendwelcher
Reste zurücklassen.
§ 8 Folgen von Vertragsverletzungen
(1) Die EMG kann den
Teilnehmer für jeden Fall schuldhafter Nichtbeachtung der nachfolgend genannten
Bestimmungen mit einer Vertragsstrafe von bis zu 20 % der Standgebühr belegen:
·
Betriebszeiten (§ 1 Abs. 2)
·
Waren- und Leistungsangebot (§ 2 Abs. 2)
·
Warenauslage/Werbung (§ 7 Abs. 7)
Einer Androhung bedarf es
nicht.
(2) Neben oder anstelle
der Vertragsstrafe, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kostenbeitrages,
kann die EMG dem Teilnehmer die Zuweisung nach vorheriger Abmahnung entziehen
und den Stand oder Platz anderweitig zuteilen, ohne dass deshalb irgendwelche Ansprüche
gegen die EMG geltend gemacht werden können. Daneben kann die EMG Ersatz ihres
Schadens verlangen.
(3) Neben oder anstelle
der Vertragsstrafe und / oder der Entziehung der Zuweisung kann die EMG
Pflichten, die dem Teilnehmer obliegen, von ihm jedoch nicht rechtzeitig
erfüllt werden, auf Kosten des Teilnehmers selbst erfüllen oder auch Dritte
erfüllen lassen. ln Fällen, bei denen Gefahr im
Verzuge liegt, bedarf es einer Androhung nicht.
§ 9 Sonstige Regelungen
(1) Die Vorschriften des
BGB gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften,
insbesondere die Gewerbeordnung und die Hygieneverordnung Nordrhein-Westfalen,
bleiben unberührt.
(3) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Essen
als vereinbart.
Essen,
im Januar 2012
EMG
- Essen Marketing GmbH
Zentrenmanagement
Frau
Martens: Tel. 0201-88 720 57 / 0160-90 76 07 98

