26. ESSENER OSTERMARKT

15.03. - 07.04.2012

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Veranstaltung

(1) Die Essen Marketing GmbH, Gesellschaft für Stadtwerbung, Touristik und Zentrenmanagement (im folgenden "EMG" genannt) veranstaltet von Donnerstag, 15. März – Samstag, 07. April 2012 auf der Kettwiger Str. den 26. Essener Ostermarkt (im folgenden "Markt" genannt).

(2) Die Verkaufs- und Betriebszeit ist festgelegt auf:

Werktags + samstags von 11.00 - 20.00 Uhr und sonntags von 11.00 -18.00 Uhr. Am Freitag, den 06.04.2012 (Karfreitag) bleibt der Markt geschlossen, am Karsamstag endet der Markt um 20.00 Uhr.

Die EMG behält sich vor, die Öffnungszeiten an die jeweiligen Ladenschlusszeiten anzupassen (Verlängerung der Öffnungszeit möglich).

 

§ 2 Waren- und Leistungsangebot

 

(1) Es werden nur Waren und Leistungen zugelassen, die dem Niveau und dem besonderen Charakter des Marktes entsprechen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die EMG in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen. Es werden nicht zugelassen: Sammlungen, Lotterien, Ausspielungen aller Art sowie die Mitwirkung von lebenden Tieren.

 

(2) Es dürfen nur Waren und Leistungen angeboten werden, die von der EMG ausdrücklich schriftlich zugelassen worden sind. Die zugelassenen Waren und Leistungen müssen tatsächlich angeboten werden.

 

§ 3 Teilnahme

 

(1) Wer auf dem Markt Waren oder Leistungen anbieten will, muss sich auf Formblatt unter genau spezifizierter Angabe seines Angebotes bei der EMG (Essen Marketing GmbH, Zentrenmanagement, Postfach 10 10 17, 45010 Essen) um die Zuweisung einer Verkaufseinrichtung (im folgenden "Stand" genannt) bewerben.

 

Die EMG wird zur Erzielung einer architektonisch harmonischen Gesamtkonzeption bei der Vergabeplanung Bewerber, die die von der EMG bereitgestellten Verkaufseinrichtungen nutzen wollen, vorrangig berücksichtigen.

 

(2) Die Zuweisung liegt im freien Ermessen der EMG. Sie wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

 

(3) Mit dem Eingang der Zuweisung bei dem Bewerber kommt zwischen diesem als Teilnehmer und der EMG als Veranstalter ein Vertrag nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande, wenn der Bewerber die Zuweisung nicht binnen acht Tagen nach Eingang gegenüber der EMG durch eingeschriebenen Brief ablehnt. Erfolgt die Ablehnung nicht durch eingeschriebenen Brief, ist der Bewerber im Streitfall für den Zugang der Ablehnung beweispflichtig.

 

(4) Für die Zuweisung entstehen Kosten gemäß § 5 dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen.

 

(5) Kurz vor Beginn des Marktes teilt die EMG dem Teilnehmer den genauen Standort seines Standes oder die genaue Lage seines Platzes und den Zeitpunkt des Bezuges verbindlich mit (Platzzuteilung).Der Teilnehmer darf einen ihm zugeteilten Stand oder Platz in keinem Falle Dritten überlassen.

 

§ 4 Verkaufseinrichtungen

 

(1) Die von der EMG zur Verfügung gestellte Verkaufseinrichtung ist ca. 4,00 m breit und ca. 2,00 m tief und abschließbar.

 

(2) Der Teilnehmer muss die von der EMG gestellte Verkaufseinrichtung dem Niveau und dem besonderen Charakter des Marktes entsprechend dekorieren. Jede bauliche Veränderung ist ihm hierbei untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist Schadensersatz zu leisten.

 

(3) Der Anschluss an das Stromnetz darf nur durch den von der EMG bestellten Marktelektriker vorgenommen werden. Elektrische Installationen und Einrichtungen sind nur in wassergeschützter Ausführung zugelassen.

 

(4) Bei der Installation von elektrischen Geräten (z.B. Beleuchtung, Heizgeräte etc.) sind die VDE-Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen sowie Überschreitung des bereitgestellten Anschlusswerts (3 kW) haben die Abtrennung vom Stromnetz zur Folge.

 

(5) Zur Beheizung sind nur mit elektrischem Strom betriebene Heizgeräte zugelassen. Die Heizstäbe oder Heizelemente müssen in einem geschlossenen Gehäuse geschützt angebracht sein. Beim Betrieb dieser Geräte ist zu beachten, dass für die unmittelbare Umgebung keine Brandgefahren entstehen.

 

(6) In jeder Verkaufseinrichtung ist ständig ein geprüfter Feuerlöscher mit einem Inhalt von mindestens 6 kg Löschmittel, geeignet für die Brandklassen A, B, C, betriebs- und griffbereit zu halten.

 

 

(7) Für den Geschäftsbetrieb darf Gas nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der EMG verwendet werden. Die Verwendung von Gasgeräten ist in der Bewerbung zu beantragen. Für die Vorratshaltung sind die Auflagen der Feuerwehr genau einzuhalten. Die sonstigen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.

 

§ 5 Kosten

 

(1) Für die Zuweisung eines Standes ist vom Teilnehmer ein Kostenbeitrag an die EMG zu entrichten:

 

Der Kostenbeitrag beträgt für Teilnehmer mit allgemeinen Waren

1.265,00 zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Darin sind enthalten:

·          eine Verkaufseinrichtung (4,00m x 2,00 m)

·          Anschluss- und Wartungskosten der elektrischen Anlage (Wechselstrom)

·          Stromverbrauch:

Bei Geräten mit besonders hohem Anschlusswert wird ein Zusatzentgelt erhoben. Für einen Drehstromanschluss werden einmalig zusätzlich 120,00 € zzgl. MwSt. erhoben.

 

Der Kostenbeitrag für Teilnehmer mit Lebens- und Genussmitteln wird durch Sondervertrag festgesetzt.

 

(2) Der Kostenbeitrag ist zu Lasten des Teilnehmers, d.h. ohne Abzug von Überweisung- und Abwicklungsgebühren, auf das Konto Nr. 252171, Sparkasse Essen, BLZ 360 50105, innerhalb einer Woche nach Zulassungsbescheid zu überweisen.

 

(3) Für verspätete Zahlungen berechnet die EMG eine Mahnpauschale von 50,00 € nebst den üblichen Verzugszinsen.

 

§ 6 Haftung

 

(1) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die der EMG oder Dritten aus dem Geschäftsbetrieb und/oder der Benutzung des Standes nebst Zubehör entstehen.

 

(2) Der Teilnehmer haftet auch für Schäden, die an dem zugewiesenen Stand oder dem zugewiesenen Platz durch ihn selbst, seine Beauftragten oder Dritte verursacht werden oder die auf schuldhafte Verletzung der von ihm übernommenen Pflichten zurückzuführen sind. Der Teilnehmer befreit die EMG von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang

mit Schäden an den Verkaufseinrichtungen oder Plätzen sowie wegen Nichterfüllung übernommener Pflichten von Dritten geltend gemacht werden können.

 

 

 

(3) Der Teilnehmer trägt insbesondere die Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823, 836 BGB hinsichtlich des Standes und der von ihm nach der Marktordnung (§ 7) zu reinigenden Flächen.

 

(4) Die Haftpflicht des Teilnehmers beginnt mit dem Zeitpunkt, der ihm von der EMG nach § 3 Abs. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zeitpunkt des Bezuges mitgeteilt wird. Sie endet mit der endgültigen Räumung des Standes durch den Teilnehmer.

 

(5) Der Teilnehmer muss entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen und auf Verlangen der EMG nachweisen. Die EMG behält sich vor, im Einzelfall die Höhe der Deckungssumme zu bestimmen.

 

(6) Für sämtliche von dem Teilnehmer eingebrachten Gegenstände übernimmt die EMG keine Haftung; diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Teilnehmers.

 

(7) Kommt der Markt aus Gründen, die die EMG nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande, oder wird er durch höhere Gewalt oder durch andere nicht von der EMG zu vertretende Gründe, insbesondere durch Versagen von Einrichtungen oder durch Vorliegen von Betriebsstörungen gestört, bestehen keine Ansprüche gegen die EMG.

 

(8) Bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen im Marktbereich oder in dessen Umgebung sind Ansprüche gegen die EMG ausgeschlossen.

 

§ 7 Marktordnung

 

Die nachfolgenden Verhaltensregeln sind von allen Teilnehmern zu befolgen. Die Einhaltung der Regeln wird von Beauftragten der EMG überwacht. Ihren Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

(1) Allgemeine Verhaltensregeln

Alle Teilnehmer müssen sich so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

(2) Bezug der Stände und Plätze

Mitteilungen der EMG gemäß § 3 Abs. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Standort des Standes bzw. die Lage des Platzes und den Zeitpunkt des Bezuges bzw. des Aufbaus sind genau einzuhalten.

 

(3) Verkaufs- und Betriebszeiten

Die in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten Verkaufs- und Betriebszeiten sind verbindlich und genau einzuhalten.

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (vgl. § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NW).

(4) Betriebsbereitschaft am Eröffnungstage

Am Eröffnungstage müssen alle Verkaufseinrichtungen spätestens um 11.00 Uhr fertig eingerichtet und verkaufsbereit sein, Fahrzeuge müssen den Marktbereich bis dahin verlassen haben.

 

(5) Warenanlieferung

An den übrigen Tagen muss die Warenanlieferung in der Zeit von 20.00 bis 11.00 Uhr erfolgt sein.

 

(6) Befahren der Kettwiger Straße, Abstellen von Fahrzeugen

Die Kettwiger Straße darf nur zur Warenanlieferung (bis spätestens 11.00 Uhr!) befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des Marktes ist unzulässig und wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Außerdem können abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Teilnehmers abgeschleppt werden. Die StVO sowie die Regelungen an den Zufahrten der Fußgängerzone sind zu beachten. Der Rettungsweg ist unbedingt freizuhalten.

 

(7) Warenauslage, Werbung

An den Außenseiten der Verkaufseinrichtungen und auf allen Verkehrsflächen dürfen keine Waren ausgehängt oder ausgelegt werden. Werbung muss angebotsbezogen sein und darf gleichfalls nur innerhalb der Verkaufseinrichtung durchgeführt werden. Das Aufstellen von Werbetafeln (Reitern) ist nicht erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet die EMG im Einzelfall.

 

(8) Abfallvermeidung

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, sowohl beim Verkauf als auch bei der Dekoration das Abfallaufkommen auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren. Hierzu gilt insbesondere:

- Vermeidung unnötiger Verpackungen (Doppel- oder Umverpackungen),

- Verwendung von Mehrwegsystemen (z.B. bei Transportverpackungen),

- Bevorzugung von recycelten Produkten (z.B. aus Altpapier hergestellte Dekorationen oder Verpackungen),

- Verwendung von Mehrweggeschirr und -besteck.

 

(9) Müllbeseitigung

Informationen zur Müllbeseitigung werden mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt.

 

(10) Reinigung

Die Teilnehmer müssen die Fläche vor, neben und hinter ihren Verkaufseinrichtungen reinhalten.

 

(11) Rauchen, offenes Feuer

Innerhalb der Verkaufseinrichtungen ist Rauchen und die Verwendung unverwahrten Feuers verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit der EMG möglich.

(12) Räumung des Marktes

Die Teilnehmer müssen ihren Stand nach Beendigung des Marktes nach näherer Anweisung der Beauftragten der EMG räumen. Sie müssen ihren Stand und die Fläche vor, neben und hinter der Verkaufseinrichtung in sauberem Zustand und ohne Hinterlassung irgendwelcher Reste zurücklassen.

 

§ 8 Folgen von Vertragsverletzungen

 

(1) Die EMG kann den Teilnehmer für jeden Fall schuldhafter Nichtbeachtung der nachfolgend genannten Bestimmungen mit einer Vertragsstrafe von bis zu 20 % der Standgebühr belegen:

·          Betriebszeiten (§ 1 Abs. 2)

·          Waren- und Leistungsangebot (§ 2 Abs. 2)

·          Warenauslage/Werbung (§ 7 Abs. 7)

Einer Androhung bedarf es nicht.

 

(2) Neben oder anstelle der Vertragsstrafe, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kostenbeitrages, kann die EMG dem Teilnehmer die Zuweisung nach vorheriger Abmahnung entziehen und den Stand oder Platz anderweitig zuteilen, ohne dass deshalb irgendwelche Ansprüche gegen die EMG geltend gemacht werden können. Daneben kann die EMG Ersatz ihres Schadens verlangen.

 

(3) Neben oder anstelle der Vertragsstrafe und / oder der Entziehung der Zuweisung kann die EMG Pflichten, die dem Teilnehmer obliegen, von ihm jedoch nicht rechtzeitig erfüllt werden, auf Kosten des Teilnehmers selbst erfüllen oder auch Dritte erfüllen lassen. ln Fällen, bei denen Gefahr im Verzuge liegt, bedarf es einer Androhung nicht.

 

§ 9 Sonstige Regelungen

 

(1) Die Vorschriften des BGB gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung und die Hygieneverordnung Nordrhein-Westfalen, bleiben unberührt.

 

(3) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Essen als vereinbart.

 

 

 

 

 


Essen, im Januar 2012

EMG - Essen Marketing GmbH

Zentrenmanagement

Frau Martens: Tel. 0201-88 720 57 / 0160-90 76 07 98

 
 

Copyright 2011 - EMG - Essen Marketing GmbH